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Minderjährige Worstcases

Es gibt einige Szenarion, die man bei LARP mit Minderjährigen als Worst Case betrachten könnte.

von Elternseite aus

(Anmerkungen: Diese Beschreibungen sind teilweise aus zweiter Hand, deswegen ist nicht gesichert, ob sie stimmen.)

von Jugendlichenseite aus

Weitere Hinweise

Es wird zuweilen gewarnt, dass der Veranstalter sich in solchen Fällen wegen "Kuppelei" strafbar mache und wegen der juristischen Unmündigkeit des 16jährigen gar den Unterhalt für das gezeugte Kind zahlen dürfe.

Hier gilt es zu beachten, dass bei den rechtlichen Grundlagen meist deutsches Recht zitiert wird. Für andere Länder gelten hier andere Rechtsgrundlagen. Allgemeine Tipps und Beispiele bieten aber hier meistens gewissen grundlegende Sicherheit.

Der in dieser Warnung geäußerten Rechtsauffassung wurde allerdings hier im LarpWiki widersprochen:

1) ein "Verschaffen von Gelegenheit" im Sinne des Kuppeleiparagraphen ist nicht allein das Veranstalten eines Cons, auf dem sich eine 15-jährige von einem über 16-jährigen schwängern läßt. Nur wenn der Veranstalter weiß (oder wissen müßte) und es billigend in Kauf nimmt, daß es zu solchen sexuellen Handlungen kommen wird, hat er den notwendigen Vorsatz, etwa, wenn er die beiden im selben Zimmer unterbringt. Fahrlässige Kuppelei gibt es nicht.

2) Unterhalt schulden können nur Verwandte, und verwandt ist der Veranstalter zu dem Kind nicht. Jetzt könnte man überlegen, ob die Kindsmutter oder der Kindsvater eine dem Unterhalt entsprechende Summe als Schadensersatz vom Veranstalter verlangen könnte, weil der seine Aufsichtspflicht über die Minderjährigen verletzt hat. Fünfzehnjährige sind allerdings keine Kleinkinder, die ständig beaufsichtigt werden müssen, eine lückenlose Überwachung muß der Veranstalter also nicht gewährleisten. Damit ist der Veranstalter aus dem Schneider. Bliebe noch Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, ein solches Schutzgesetz könnte der Kuppeleiparagraph darstellen - aber wie wir oben festgestellt haben, wird der gewöhnlich eben nicht verletzt sein.


zu 2) In meiner Ausbildung zur Erzieherin habe ich gelernt (in Rechtskunde), dass auch nichtverwandte Personen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können. (Das konkrete Beispiel da war, dass man die Minderjährigen über Verhütungsmittel aufklärt und einer dieser Minderjährigen dann schwanger wird. Dann muss ich als der der aufgeklärt hat Unterhalt zahlen.) Kerstin Januar 2010


BitteAufräumen


Autoren: CarstenThurau, MonikaKuschThurau, StephanSauermann, TobiasBrinkmann, OpaTobi, RalfHüls (ed.)


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zuletzt geändert am 2012-09-05 16:24:58 durch Tim Drachenroester