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HandelsBrief

Handelsbrief

Nach zwei Urkunden aus dem Jahr 1332 bzw. 1338


Karl-Ferdinand Freiherr von Hubertingen, Großkanzler der Handelsgilde der Grafschaft Campuni, entbietet allen Getreuen der Grafschaft Campuni und der Freien Grafschaften sowie allen fremden Herren und Knechten, die das gegenwärtige Schriftstück einsehen werden, seine Huld und alles Gute. Das Zepter der Hoheit wird so oft höher erhoben und sein Stand fester gefestigt, wie die Wünsche der gehorsamen Getreuen mit gütiger Zuneigung berücksichtigt werden und zur Bewahrung ihrer Rechte und Freiheiten sowie zur Mehrung ihres Wohlstandes huldvoller Schutz des Grafenrates gefunden wird. Daher mögen alle Menschen der jetzigen wie der künftigen Zeit wissen: Wir betrachten die Beständigkeit aufrichtiger Treue und Hingabe, in der Unsere lieben getreuen Bürger von Campuni Uns und dem Bund der Freigrafschaften gegenüber stets einsatzfreudig waren und bis heute so zu bleiben nicht aufgehört haben, huldvoll mit den Augen gewohnter Güte. Da nämlich aller Ruhm und alle Macht der Herrschaft besonders auf dem Wohlstand der Untergebenen beruht, halten Wir es für förderlich und angemessen, den Untergebenen gegenüber in Rechtsfragen entgegenkommend und in der Hulderteilung freigebig zu sein.

So sei zur Urkunde gegeben, daß der brave Ludwig Krümmel, auch Ludovicus Buris geheißen, welcher gebürtig aus Hölsen stammt, den rechten Zins entrichtet hat und als eigenständiger und freier Handelsherr in die Handelsgilde zu Campuni aufgenommen ward. Wir befehlen allen Untertanen der Grafschaft Campuni und der Freigrafschaften, obgenannten Ludovicus Buris in Campuni und den Niederlassungen der Gilde in den anderen Hauptstädten der Freigrafschaften, mit seinen Waren Handel treiben zu lassen und alle Privilegien, Rechte, Freiheiten, Immunitäten und Hulderweise sowie die guten und anerkannten Gewohnheiten, die seine Gnaden und seine Vorgänger, die Barone von Campuni, der Compagnie der Handelsgilde zu Campuni aufgrund ihrer Verdienste übergeben und gewährt haben, so wie sie diesen Bürgern rechtens und umsichtig gewährt und übergeben sind, bestätigen, erneuern und befestigen Wir für den Vorgenannten kraft gegenwärtiger Urkunde.

Wir setzen in die Rechtschaffenheit, Umsicht und Ratschläge aller fremden Herren besonderes Vertrauen, und ersuchen Sie höflichst, Sie mögen den Vorgenannten in allen Handelsdingen gewähren lassen, nur den rechten Zins von ihm nehmen, den man billigerweise vom Handelsmanne verlangen mag und keinen Grund für eine Entschuldigung suchen, sondern sich bei dem Vorgenannten so bereitwillig und wohlwollend zeigen, daß Wir daraufhin gehalten sind, das zu tun, was Ihnen und Ihren Abgesandten angenehm und willkommen ist.

Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diese Unsere Bestätigungsurkunde zu brechen oder ihr irgendwie in frevelhafter Dreistigkeit zuwiderzuhandeln; wer sich herausnehmen sollte, dies zu tun, möge wissen, daß er einer schweren Beleidigung Unseres Amtes als auch des Grafenrates der Freigrafschaften verfallen ist. Zum Zeugnis für diese Bestätigung haben Wir das Vorliegende abfassen und mit dem Siegel Seiner Gnaden versehen lassen. Gegeben in Frohnhausen, am 30. Tag des Monats September, im Jahre 1200 im Namen seiner Gnaden, des Herren Meningard von Kempen, Graf von Campuni, Mitglied des Grafenrates zu Viersen, Erster Ritter von Campuni, Außenpolitischer Botschafter der Freigrafschaften durch Karl-Ferdinand Freiherr von Hubertingen, Großkanzler der Handelsgilde der Grafschaft Campuni in den Freigrafschaften

--RalfHüls, 02.08.2005


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