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MinderjährigeWorst/Diskussion


Ich wollte nicht direkt in den Beitrag hineineditieren:

Dieser Kommentar gilt den rechtlichen Informationen am Ende des Eintrags. Den Kuppeleiparagraph gibt es seit den späten 60er Jahren nicht mehr, die Würdigung fällt also vorliegend flach. Bei den zivilrechtlichen Ausführungen zum Schadensersatz bin ich auch skeptisch; meines Erachtens nach übernimmt der Veranstalter, der minderjährige ohne erziehungsbeauftragter Person auf seiner Veranstaltung zulässt, die Aufgabe, die sonst durch die erziehungsberechtigte Person wahrgenommen wird, durch Vertrag- die Verletzung der Aufsichtspflicht stellt also eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Natürlich kann man die Minderjährigen nicht durchgehend überwachen, man muss in einem solchen Fall aber wohl nachweisen, dass man die nötige Schritte unternommen hat, um die Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Im Endeffekt muss es also vom Einzelfall abhängen.

StefanHöhn


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