BitteNichtStören Durch die Neufassung des deutschen Waffenrechts ist hier eine Überarbeitung notwendig. Ich bin dran. NielsChristianGoerz, 25. August 2008 = Deutsches Waffengesetz und LARP-Armbrust = === NielsChristianGoerz überlegt === ===== Was habe ich damit zu schaffen ===== Vorab – ich bin, was Recht und Gesetz angeht, ein unbeleckter Laie. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Polizist noch habe ich in irgendeiner Form etwas mit der deutschen Justiz beruflich zu tun. Ich mache nur das, was jeder machen kann: Gesetze lesen und mir meine eigenen Gedanken machen, was sie für mich bedeuten. Insofern ist dieser Text hier also schlicht meine Meinung und auf gar keinen Fall eine Rechtsberatung. Wer meine Überlegungen, die ich in erster Linie für mich selbst gemacht habe, für sinnfrei hält, darf sie getrost ignorieren. Im Zweifel halte ich mich bei allem Kopfzerbrechen immer an die Anweisung der Orga vor Ort. Wenn die meine Armbrust nicht will, bleibt sie am Wochenende verpackt im Auto - basta. Ich bin ein LARP Armbrustschütze. [http://www.larp-bogenbau.de/html/armbrust.html Meine Armbrust] hat einen Auszug von etwa 25cm (genau passend für IDV-Bolzen) bei einem Zuggewicht von etwa 25lbs. Der Bogen der Armbrust ist aus Bogenholz gefertigt. ===== Armbruste fallen unter das Waffengesetz ===== Änderung in Arbeit http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/ Ich persönlich mag niemandem glauben, der nun sagt, nach Spielzeug-Norm xy würde diese Regel nicht greifen, wenn die Geschoßenergie nur gering genug sei. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß eine Spielzeug-Norm ein Waffengesetz reguliert oder Ausnahmen bestimmt. Ich gehe einfach davon aus: Armbruste fallen per se unter das deutsche Waffengesetz. ===== Erwerb und Besitz einer Armbrust ===== Im Geiste lege ich mir also schon den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder ähnliches zurecht. Aber ich habe Glück. Denn in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei nach * Nr. 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten * Nr. 3.2 das Führen von Armbrüsten * Nr. 4.2 der Handel und die Herstellung * Nr. 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002BJNE006100000.html Wäre ich Veranstalter, so würde ich also annehmen, daß jeder Erwachsene (das heißt 18 Jahre und älter) mit einer Armbrust herumhantieren darf. Bei einem Minderjährigen müßte ich dagegen erst ihm und dann seinem Erziehungsberechtigten eins hinter die Löffel geben. Ich als LARP-Armbrustschütze bin dagegen beruhigt, zerreiße mental den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte und habe auch kein schlechtes Gewissen mehr, wenn der örtliche Jagdpächter auf dem Rücksitz meines Autos meine Armbrust sieht. Und wenn ich mal aus Österreich heim nach Deutschland komme, habe ich auch keine Angst mehr vor den Zöllnern. ===== Armbrust verwenden ===== Aber war da nicht was mit dem Schießen bei Waffen? Daß das nur auf dem Schießstand passieren darf? Ich sehe schon die Mitglieder des örtlichen Schießclubs gaffen, wie ich in LARP-Gewandung auf dem Schießstand stehe und versuche, die fünfzig Meter zur Zielscheibe mit meiner LARP-Armbrust zu überwinden. Aber dann stelle ich fest: mit einer Armbrust kann ich gar nicht schießen. Nach der Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 zum Waffengesetz schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt. Das mache ich mit einer Armbrust nicht. Das heißt meiner Meinung nach, daß die Verwendung meiner Armbrust durch die für das Schießen geltenden Waffengesetze nicht eingeschränkt wird. Ich könnte also heute Nachmittag auf dem Marktplatz… aber lassen wir das. ===== Sondergenehmigung? ===== So ganz ruhig schlafe ich mit dieser Interpretation allerdings noch nicht. Ich könnte jetzt zur zuständigen Behörde marschieren (in meinem Fall das Ordnungsamt) und mir eine Sondererlaubnis ausstellen lassen. Das dürfen sie - ob sie das machen (gerade weil ich der erste sein dürfte, der so ein seltsames Ansinnen hat) ist eine ganz andere Frage. Da ist es sehr hilfreich, daß die von mir verwendeten IDV-Pfeile die deutsche Spielzeug-Norm für Kinderspielzeug, daß gefahrlos auf Augen abgeschossen werden darf, nicht nur erfüllt, sondern den Grenzwert um ein vielfaches unterschreitet. Mit Selbstbaupfeilen wäre diese Argumentation erheblich schwerer. ===== Armbrust auf öffentlichen Veranstaltungen ===== Alles in Butter? Nicht ganz. Denn Waffen dürfen nach §42 WaffG nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden. Und wieder traue ich denen, die mir erzählen LARPs seien ja gar nicht öffentlich, nicht über den Weg. Was mich beruhigt ist einmal mehr die Nähe vom LARP zum Theater. Denn im gleichen Paragraphen wird unter Abschnitt 4.1 eine Ausnahme für Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen gemacht. Gut – da muß meine Waffe zwar ungeladen sein. Aber geladen kann sie ja nach der Definition des Schießens (s.o.) ohnehin nicht sein. http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002BJNE004200000.html ===== Hilfreiche Links ===== * http://www.tempus-vivit.net/tempus-vivit/bibliothek/waffen/waffenrecht/index.php * http://www.schuetzenbund-wesermarsch.de/armbrust.pdf ---- ---- Zurück zum WaffenRecht ----