= Orgas als Dienstleister = Nachdem die rechtliche Seite dieser Thematik [http://larpinfo.de/read.php?4,65123 im LI-Forum] angeschnitten wurde, hier einmal meine Überlegungen zu diesen Erwägungen. Mich hat dieses Thema aus rechtswissenschaftlicher Sicht schon immer gereizt, ich bin aber selber noch nicht ganz mit mir ins reine gekommen, wie das Verhältnis zwischen LARP-Orga aus juristischer Sicht zu bewerten ist. (Achtung, die folgenden Ausführungen könnten für Laien etwas unverständlich wirken, auch wenn ich mich bemühen werde, meine Gedanken fachsprachenfrei wie möglich darzulegen ;-)) Die grundsätzliche Frage, die man sich stellen muß, ist, ob überhaupt zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern ein Vertrag zustandekommt. Ginge man von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis aus, hätte dies natürlich erhebliche Auswirkungen auf etwaige Ansprüche der Beteiligten. Dies wird festgestellt, indem man sich fragt, ob die Beteiligten sich rechtlich wirksam binden wollen. Ist dies zu bejahen, liegt ein Vertag vor. Besonders problematisch ist diese Abgrenzung immer bei unentgeltlichen "Geschäften", da es auch unentgeltliche Verträge im BGB gibt (Auftrag), andererseits bei unbezahlter Tätigkeit eben häufig von einer Gefälligkeit auszugehen ist. Hier bin ich nun der Ansicht, daß bei LARP-Veranstaltungen regelmäßig (Ausnahmen mag es geben) von einem sog. Rechtsbindungswillen auszugehen ist. Schließlich möchte der Spieler auf der Veranstaltung nicht plötzlich gesagt bekommen, er solle verschwinden. Zum anderen möchte auch der Veranstalter auch nicht die Beiträge zurückgeben müssen, die er ja für die Veranstaltung verwendet hat (auch wenn sich hier die meisten Veranstalter mit ihren AGB ins eigene Fleisch schneiden). Meines Erachtens kommt hier eindeutig ein Vertrag zustande. Stellt sich nun also die Frage welcher Art: Ein LARP-Vertrag ist im BGB logischerweise nicht geregelt, wie viele andere moderne Vertragstypen auch (Leasing, Franchising, Factoring). Wie solche im BGB nicht geregelten Verträge zu behandeln sind, ist ebenfalls unter Juristen höchst umstritten. Vereinfacht ausgedrückt geht die eine Seite davon aus, daß die meisten Verträge zumindest Ähnlichkeiten mit im BGB geregelten Vertragstypen haben, mithin dann diese ähnliche Regelungen Anwendung finden sollen. Andere betrachten diese Verträge als Verträge eigener Art (sui generis), für die eigene oder nur die allgemeinen Regeln gelten. Zunächst ist festzuhalten, daß für die Bestimmung der sog. Hauptpflicht (das ist das, was das Wesentliche des Vertrages ausmacht) eine konkreter Vertragstypus nicht festzustehen braucht. Gem. § 311 Abs. 1 BGB kann in einem Vertrag generell alles vereinbart werden, was die Parteien vereinbaren wollen (im Rahmen gewisser Schranken, wie §§ 134, 138, 242, 307 ff BGB: Verstöße gegen Gesetze, gute Sitten etc.). Die nächste Hürde ist also die Feststellung, was genau zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde. Auf der einen Seite dürften längst nicht alle Aussagen, die zur Beschreibung der Veranstaltung getroffen wurden, auch als vertraglich vereinbart gelten. Auf der anderen Seite glaube ich auch nicht, daß es nur mit der Möglichkeit auf dem Platz zu zelten getan ist. Wird Vollverpflegung versprochen, so muß es auch Vollverpflegung geben. Je nach Ankündigung sollte zumindest für ein Mindestmaß an Ambiente seitens der Orga gesorgt sein, handelt es sich um ein Abenteurcon mit Plot, dann darf man wohl so etwas wie einen Plot erwarten und sei dieser auch noch so dünn und dürftig. Andererseits kann man natürlich nicht erwarten, etwas vom Plot mitzubekommen. Und ob der Plot einem letztlich gefällt, ist eine Geschmacksfrage. Ganz ähnlich wie bei einem Künstlerauftritt. Tritt der Künstler gar nicht auf, kann man sein Geld zurückverlangen, hat er nur seinen schlechten Tag wird es idR kein Geld zurückgeben. Wie immer wird es hier sehr auf den Einzelfall ankommen. Interessant wird die Vertragstypusfrage erst, wenn man Schadensersatz will oder uU man von besonderen Rücktrittsregeln ausgehen will. Dh für alle Fälle, in denen die Sache mit der Hauptpflicht im Wesentlichen nicht mehr geklappt hat. Kurz zusammengefaßt: Zelt-/Schlafplatz sowie ein Mindestmaß an Ambiente kann man wohl auf jedem Con verlangen. Sanitäre Anlagen und Verpflegung müssen soweit versprochen vorhanden sein. Wird ein Plot versprochen, so kann man auch einen solchen verlangen, wenn auch nicht, daß man zwangsläufig in diesen involviert wird, noch daß dieser besonders gut ist oder einem persönlich Spaß macht. Anhaltspunkte für einen solchen Plot wären: Plotbuch (oder auch DIN A4 - Zettel - je nach Anspruch und Spieleinstellung der Orga) und entsprechend vorhandene und gebriefte NSC, die zumindest versucht haben, die im Plotbuch angegebene Geschichte auf die Beine zu stellen. von Gunther Maack, aus dem [http://larpinfo.de/read.php?4,65123 LarpInfoForum] mit Erlaubnis übernommen